Seit dem 28. Januar 2022 wurden die bisher geltenden Vorschriften für Tierarzneimittel durch die neue Europäische Verordnung über Tierarzneimittel abgelöst. Dies bedeutet, dass ab sofort für alle, auch für die freiverkäuflichen Tierarzneimitte  ein Bestandsbuch zu führen haben. Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Gesetztesgrundlage:
§32 der VO (EU) 2019/6 in Verbindung mit Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6

Ein Vordruck für das Bestandsbuch ist in unserem Downloadbereich verfügbar oder kann hier heruntergeladen werden